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V112/96•Verfassungsgerichtshof V112/96
V112/96Verfassungsgericht17.06.1998
Baurecht, Bausperre, Verordnung Kundmachung, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung
Die Ziffer "5" im ersten Absatz der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Asten vom 16. März 1995 betreffend die Verhängung einer Bausperre in der Katastralgemeinde Asten, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 17. März 1995 bis 3. April 1995, war gesetzwidrig.
Die oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Feststellung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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