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G59/98•Verfassungsgerichtshof G59/98
G59/98Verfassungsgericht28.09.1998
Arbeitslosenversicherung
Der dritte Satz des §25 Abs1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, ("Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich auf Grund seines bzw. seines Angehörigen nachträglich vorgelegten Einkommen- bzw. Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.") wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
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