Verfassungsgerichtshof B279/98

B279/98Verfassungsgericht28.09.1998

Regest

Behördenzuständigkeit, Behördenzusammensetzung, Dienstrecht, Post- und Telegraphenverwaltung, Bescheid, Unterschrift, Berufungskommission, Verwendungsänderung, Parteiengehör, Privatisierung, Determinierungsgebot

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B279/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.1998

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, wird abgewiesen.

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