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V126/97•Verfassungsgerichtshof V126/97
V126/97Verfassungsgericht02.10.1998
Finanzverfassung, Abgabenwesen, Gemeindeabgaben, Beschlußrecht, Finanzausgleich, Landesabgaben, Hunde
Der zweite Satz des §3 Abs1 lita der Hundeabgabe-Verordnung der Marktgemeinde Hard, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 27. Dezember 1996 bis 30. Jänner 1997, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Vorarlberger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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