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G72/97; G247/97•Verfassungsgerichtshof G72/97; G247/97
G72/97; G247/97Verfassungsgericht02.10.1998
VfGH / Präjudizialität, Bundesbahnen, Gebühr (GebG), VfGH / Fristsetzung
In §19 Abs1 Z1 Bundesbahngesetz 1992, BGBl. Nr. 825, werden die Wortfolgen "- und gebühren" sowie "ausgenommen die Begünstigungen nach dem Gebührengesetz 1957" als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Juli 1999 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
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