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WI-3/97•Verfassungsgerichtshof WI-3/97
WI-3/97Verfassungsgericht06.10.1998
Wahlen, Gemeindevollziehungsorgane, Bürgermeister, VfGH / Fristen, Wahlanfechtung administrative, VfGH / Sachentscheidung Wirkung
In teilweiser Stattgebung der Wahlanfechtung werden das Verfahren zur Wahl des Bürgermeisters in der Gemeinde Schlatt (politischer Bezirk Vöcklabruck) am 5. Oktober 1997, soweit es den Wahlsprengel I betrifft, vom Beginn der Wahlhandlung (§50 O.ö. Kommunalwahlordnung) an sowie die Feststellung des Gesamtergebnisses dieser Wahl aufgehoben.
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