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G51/97; G26/98•Verfassungsgerichtshof G51/97; G26/98
G51/97; G26/98Verfassungsgericht07.10.1998
VfGH / Präjudizialität, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, Rechtskraft, res iudicata, Arbeitnehmerschutz, Verwaltungsstrafrecht, Strafe, Doppelbestrafungsverbot, Auslegung verfassungskonforme, Zusammentreffen strafbarer Handlungen, Kumulationsprinzip
1. Der zu G51/97 sowie zu G26/98 eingebrachte Hauptantrag, die Z1 des §130 Abs5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, aufzuheben, in eventu mit der Wortfolge "oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen" des §22 Abs1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in eventu mit der Wortfolge "oder einem Gericht" des §22 Abs2 VStG 1991, wird abgewiesen.
2. Die zu G51/97 bzw. G26/98 eingebrachten Eventualanträge, die Z15 bzw. die Z16 des §130 Abs1 ASchG bzw. die Z1 des §130 Abs5 ASchG und die Z16 des §130 Abs1 ASchG, jeweils in eventu in Verbindung mit den Worten "oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen" in §22 Abs1 VStG 1991, in eventu mit der Wortfolge "oder einem Gericht" in §22 Abs2 VStG 1991 aufzuheben, werden abgewiesen.
3. Die übrigen zu G51/97 protokollierten Anträge werden zurückgewiesen.
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