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B2859/97; B2860/97; B2861/97; B2862/97; B2864/97; B2865/97; B2866/97; B2867/97; B2868/97; B2869/97•Verfassungsgerichtshof B2859/97; B2860/97; B2861/97; B2862/97; B2864/97; B2865/97; B2866/97; B2867/97; B2868/97; B2869/97
B2859/97; B2860/97; B2861/97; B2862/97; B2864/97; B2865/97; B2866/97; B2867/97; B2868/97; B2869/97Verfassungsgericht07.10.1998
VfGH / Anlaßfall
Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Das Land Salzburg ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien je zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit jeweils S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten (insgesamt sohin S 180.000,--) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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