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V9/96•Verfassungsgerichtshof V9/96
V9/96Verfassungsgericht07.10.1998
Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener, Straßenpolizei örtliche, Straßenpolizei, Zuständigkeit, Verordnungserlassung, Wirkungsbereich übertragener, Behördenzuständigkeit, Sanierung, Geschwindigkeitsbeschränkung
Die Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Rankweil vom 25. September 1991, betreffend eine "Geschwindigkeitsbegrenzung auf 40 km/h im Ortsgebiet von Rankweil", kundgemacht durch das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" gemäß §52 lita Z10a StVO 1960 und eine Zusatztafel "ausgenommen Vorrangstraßen" in Verbindung mit den Ortstafeln gemäß §53 Abs1 Z17a StVO 1960, war gesetzwidrig.
Die Vorarlberger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Feststellung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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