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V92/98•Verfassungsgerichtshof V92/98
V92/98Verfassungsgericht11.03.1999
Verordnungserlassung, Straßenpolizei, Kurzparkzone
Die Verordnung des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 6. Juni 1977, Z M.A. I/4 VKI-B-29/1977 Hö, mit der ein
"zeitlich beschränktes Parkverbot (Kurzparkzone) in Krems, Ringstraße vor dem Haus Nr. 12 (Bank für Arbeit und Wirtschaft) entlang des Radweges in der Zeit vom Montag bis Freitag, 07 Uhr bis 17 Uhr (Werktag) und Samstag von 07 Uhr bis 12 Uhr (Werkt.)"
angeordnet wurde, war gesetzwidrig.
Die Niederösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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