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V61/98•Verfassungsgerichtshof V61/98
V61/98Verfassungsgericht11.03.1999
Verordnungserlassung, Straßenpolizei, Halte(Park-)verbot
Die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 8. März 1982, Z MA 46 V8-2/82, soweit damit
"in Wien 8., Florianigasse 1, das Halten und Parken für Fahrzeuge aller Art, MO - FR (w) 7 - 17 Uhr, ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastkraftfahrzeugen auf einer Länge von 20 m verboten (wurde)",
war gesetzwidrig.
Die Wiener Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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