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B250/99 - B1417/98•Verfassungsgerichtshof B250/99 - B1417/98
B250/99 - B1417/98Verfassungsgericht07.06.1999
VfGH / Anlaßfall
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Wien ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 29.500,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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