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G238/98•Verfassungsgerichtshof G238/98
G238/98Verfassungsgericht07.06.1999
Ausländergrunderwerb, civil rights, Tribunal
Die Wortfolge "des Eigentums (Miteigentums)," in §1 Abs1 des Gesetzes betreffend den Grunderwerb durch Ausländer in Wien (Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 11/1998, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Wien ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Wien verpflichtet.
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