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B2154/98•Verfassungsgerichtshof B2154/98
B2154/98Verfassungsgericht07.06.1999
Straßenverwaltung, Güterweg, Interessentenweg, Weggemeinschaft
Die beschwerdeführenden Parteien sind durch den angefochtenen Bescheid in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unverletzlichkeit des Eigentums und auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Niederösterreich ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 29.700,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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