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B1989/98; B1990/98; B1991/98; B1992/98; B1993/98•Verfassungsgerichtshof B1989/98; B1990/98; B1991/98; B1992/98; B1993/98
B1989/98; B1990/98; B1991/98; B1992/98; B1993/98Verfassungsgericht07.06.1999
Fremdenrecht, Festnehmung, Schubhaft, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit je S 29.500,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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