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B1417/98•Verfassungsgerichtshof B1417/98
B1417/98Verfassungsgericht07.06.1999
VfGH / Anlaßfall
Die beschwerdeführenden Parteien sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Wien ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 29.500,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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