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B550/98•Verfassungsgerichtshof B550/98
B550/98Verfassungsgericht07.06.1999
Unabhängiger Verwaltungssenat, Verwaltungsstrafrecht, Festnehmung, Befangenheit
1. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid, insoweit seine an den Unabhängigen Verwaltungssenat gerichtete Beschwerde gegen seine Festnahme und die daran anschließenden Vorgänge abgewiesen wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
In diesem Umfang sowie hinsichtlich der diesbezüglichen Kostenentscheidung wird der Bescheid aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit S 29.500,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
2. Im übrigen wird die Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen den ersten Teil des bekämpften Bescheides betreffend die Zurückweisung der an den Unabhängigen Verwaltungssenat gerichteten Beschwerde wendet, abgelehnt.
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