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G48/99; G49/99; G50/99; G51/99; G52/99; G53/99; G54/99; G55/99•Verfassungsgerichtshof G48/99; G49/99; G50/99; G51/99; G52/99; G53/99; G54/99; G55/99
G48/99; G49/99; G50/99; G51/99; G52/99; G53/99; G54/99; G55/99Verfassungsgericht09.06.1999
Arbeitslosenversicherung, Sozialversicherung
§34 Abs1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 78/1997, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
Frühere Vorschriften treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
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