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KI-7/98•Verfassungsgerichtshof KI-7/98
KI-7/98Verfassungsgericht10.06.1999
VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / Zuständigkeit, Verwaltungsgerichtshof, Zuständigkeit, Arbeiterkammern, Mitgliedschaft
Zur Entscheidung über die von der antragstellenden Kammer zu B2118/96 beim Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde war ausschließlich der Verfassungsgerichtshof zuständig. Dessen Beschluß vom 10. Dezember 1997, womit die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde, wird daher aufgehoben.
Der Bund (Verfassungsgerichtshof) ist schuldig, der antragstellenden Kammer zuhanden ihres Vertreters die mit 29.500 S bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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