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B1809/97; B1810/97; B1811/97•Verfassungsgerichtshof B1809/97; B1810/97; B1811/97
B1809/97; B1810/97; B1811/97Verfassungsgericht10.06.1999
Vergabewesen, Behördenzuständigkeit, EU-Recht, EU-Recht Richtlinie
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch die angefochtenen Bescheide in ihrem durch Art6 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Tribunal und durch die Bescheide vom 30. April 1997, Z MD BD - 2510/97 VKS, sowie vom 10. Juni 1997, Z MD BD - 2990/97 VKS, auch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Das Land Wien ist verpflichtet, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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