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G239/96•Verfassungsgerichtshof G239/96
G239/96Verfassungsgericht10.06.1999
VfGH / Individualantrag, Tabakmonopol, VfGH / Prüfungsumfang, Erwerbsausübungsfreiheit, VfGH / Fristsetzung, VfGH / Kosten
Der Abs3 des §40 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2000 in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt I kundzumachen.
Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der Antragstellerin zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit S 18.000,-
bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen. Im übrigen werden Kosten nicht zugesprochen.
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