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B1461/98•Verfassungsgerichtshof B1461/98
B1461/98Verfassungsgericht14.06.1999
VfGH / Anlaßfall, Bescheid, Trennbarkeit
I. gemäß Art144 B-VG zu Recht erkannt:
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden, soweit dem Antrag, der Berufung gegen den Bescheid vom 26.6.1998 betreffend Unterlassung einer Kontrollmeldung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, keine Folge gegeben wurde.
Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit 13.500 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
II. einstimmig beschlossen:
Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages, der Berufung gegen den Bescheid vom 26.5.1998 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, richtet, wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
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