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G56/99•Verfassungsgerichtshof G56/99
G56/99Verfassungsgericht15.06.1999
Asylrecht, Bedarfskompetenz, Rechtsstaatsprinzip, Verwaltungsverfahren, Berufung, Berufungsfrist
§32 Abs1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76, war insoweit verfassungswidrig, als dies nicht bereits in den den Kundmachungen BGBl. I Nr. 106/1998 und BGBl. I Nr. 41/1999 zugrundeliegenden Erkenntnissen ausgesprochen worden war.
Diese Gesetzesstelle ist nicht mehr anzuwenden.
Der Bundeskanzler ist unverzüglich zur Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
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