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B1757/98•Verfassungsgerichtshof B1757/98
B1757/98Verfassungsgericht17.06.1999
Meinungsäußerungsfreiheit, Rundfunk, Regionalradio, Beschwerdeverfahren, Werbung
Der beschwerdeführende Österreichische Rundfunk ist durch Punkt 1) des Spruches des angefochtenen Bescheides im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertreter die mit S 27.000,-- bestimmten Kosten dieses verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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