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V15/99; V16/99; V22/99•Verfassungsgerichtshof V15/99; V16/99; V22/99
V15/99; V16/99; V22/99Verfassungsgericht24.06.1999
Ärzte Versorgung, Versorgungsrecht, Verordnung, Kundmachung, Rechtsstaatsprinzip, Verständlichkeit einer Norm
Die Beitragsordnungen für 1996 und 1997 des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, kundgemacht durch Aufnahme und Einarbeitung in eine Loseblattsammlung, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, kundgemacht durch Aufnahme und Einarbeitung in eine Loseblattsammlung, war bis zum Inkrafttreten der durch Kundmachung im "Wiener Arzt" 2b/1999 erlassenen Fassung gesetzwidrig.
Die Wiener Landesregierung ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
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