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B1472/98•Verfassungsgerichtshof B1472/98
B1472/98Verfassungsgericht24.06.1999
Ärzte Versorgung, Versorgungsrecht, Zustellung, Zustellungsmangel
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unverletzlichkeit des Eigentums und auf Gleichheit vor dem Gesetz sowie wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 29.500 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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