Verfassungsgerichtshof B1253/98

B1253/98Verfassungsgericht24.06.1999

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Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B1253/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.1999

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden der Beschwerdevertreter die mit 29.500 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

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