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B2159/97; B2358/97; 2362/97; B2948/97; B2949/97; B2950/97; B2951/97; B2952/97; B2953/97; B2954/97; B180/98; B181/98•Verfassungsgerichtshof B2159/97; B2358/97; 2362/97; B2948/97; B2949/97; B2950/97; B2951/97; B2952/97; B2953/97; B2954/97; B180/98; B181/98
B2159/97; B2358/97; 2362/97; B2948/97; B2949/97; B2950/97; B2951/97; B2952/97; B2953/97; B2954/97; B180/98; B181/98Verfassungsgericht24.06.1999
VfGH / Anlaßfall
Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die im Beschwerdefall B2159/97 mit S 18.000,--, in den übrigen Beschwerdefällen aus 1997 mit jeweils 20.500,-- und in den Beschwerdefällen aus 1998 mit je S 29.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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