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V23/99•Verfassungsgerichtshof V23/99
V23/99Verfassungsgericht25.06.1999
Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan
I. Der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Plandokument 6561 (Beschluss des Gemeinderates der Stadt Wien vom 30. Juni 1994, Pr. Z2036/1994, Beschlussfassung bekanntgegeben im Amtsblatt der Stadt Wien 28/1994), welcher auf Grund der Verordnung des Stadtsenates vom 30. April 1996 (kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien 20/1996) gemäß ArtII des Gesetzes LGBl. 10/1996 als Flächenwidmungs- und Bebauungsplan im Sinne dieses Gesetzes gilt, wird, - so weit er sich auf die Liegenschaft EZ 2278 KG Auhof, Grundstücksnummer 2119, bezieht - als gesetzwidrig aufgehoben.
II. Die Wiener Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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