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G256/98•Verfassungsgerichtshof G256/98
G256/98Verfassungsgericht25.06.1999
VfGH / Präjudizialität, VfGH / Legitimation, Parteistellung Naturschutz, Kompetenz Bund - Länder, Kompetenz Bund - Länder Verkehrswesen, Kompetenz Bund - Länder Naturschutz, Eisenbahnrecht, Naturschutz, Berücksichtigungsprinzip, Versteinerungstheorie, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Verwerfungsumfang
§2 des NÖ Naturschutzgesetzes, LGBl. 5500-5, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
§2 des NÖ Naturschutzgesetzes in der Fassung vor der Novelle LGBl. 5500-5 tritt wieder in Kraft.
Der Landeshauptmann von Niederösterreich ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Im übrigen wird das Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt.
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