Verfassungsgerichtshof G256/98

G256/98Verfassungsgericht25.06.1999

Regest

VfGH / Präjudizialität, VfGH / Legitimation, Parteistellung Naturschutz, Kompetenz Bund - Länder, Kompetenz Bund - Länder Verkehrswesen, Kompetenz Bund - Länder Naturschutz, Eisenbahnrecht, Naturschutz, Berücksichtigungsprinzip, Versteinerungstheorie, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Verwerfungsumfang

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G256/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.1999

Spruch

§2 des NÖ Naturschutzgesetzes, LGBl. 5500-5, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

§2 des NÖ Naturschutzgesetzes in der Fassung vor der Novelle LGBl. 5500-5 tritt wieder in Kraft.

Der Landeshauptmann von Niederösterreich ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Im übrigen wird das Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt.

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