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B1240/98; B1412/98; B1432/98; B1453/98; B1464/98 - B1410/98; B1444/98; B1528/98; B1208/98 ua; B229/99•Verfassungsgerichtshof B1240/98; B1412/98; B1432/98; B1453/98; B1464/98 - B1410/98; B1444/98; B1528/98; B1208/98 ua; B229/99
B1240/98; B1412/98; B1432/98; B1453/98; B1464/98 - B1410/98; B1444/98; B1528/98; B1208/98 ua; B229/99Verfassungsgericht25.06.1999
VfGH / Anlaßfall
Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales) ist schuldig, den Beschwerdeführerinnen zu B1240/98 und B1412/98 die mit S 29.500, der Beschwerdeführerin zu B1432/98 die mit S 27.000 sowie den Beschwerdeführerinnen zu B1453/98 und B1464/98 die mit S 15.000 bestimmten Prozeßkosten jeweils zu Handen ihres Rechtsvertreters binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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