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B3493/96•Verfassungsgerichtshof B3493/96
B3493/96Verfassungsgericht25.06.1999
VfGH / Anlaßfall
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Stadt Wien ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit S 18.000,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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