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G44/99; G45/99; G46/99•Verfassungsgerichtshof G44/99; G45/99; G46/99
G44/99; G45/99; G46/99Verfassungsgericht30.09.1999
Verwaltungsverfahren, Wiederaufnahme, VfGH / Präjudizialität, Oberste Organe der Vollziehung, Vergabewesen, Behördenzuständigkeit, Kollegialbehörde, VfGH / Fristsetzung, EU-Recht, Rechtsschutz, Bescheid Trennbarkeit
I. 1. §6 Abs1 Z1 des Bundesvergabegesetzes, BGBl. Nr. 462/1993, war verfassungswidrig.
2. §11 Abs1 Z1 des Bundesvergabegesetzes 1997, BGBl. I Nr. 56/1997, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
II. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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