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V98/98; G241/98•Verfassungsgerichtshof V98/98; G241/98
V98/98; G241/98Verfassungsgericht30.09.1999
VfGH / Prüfungsgegenstand, Verordnungsbegriff, Gesetz Kundmachung, Jagdrecht, Vorpachtrechte
I. Z1 der Kundmachung des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 27. Jänner 1997, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 9, über die Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Salzburger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
II. §17 Abs3 des Jagdgesetzes 1993, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 100, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Salzburg ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
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