Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
G55/98; G56/98•Verfassungsgerichtshof G55/98; G56/98
G55/98; G56/98Verfassungsgericht30.09.1999
VfGH / Präjudizialität, Jugendfürsorge, Eventualantrag, Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung, VfGH / Antrag
Der Antrag, den zweiten Satz des §16 Abs2 des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989, BGBl. 161, sowie den zweiten und den dritten Satz des §22 Abs2 des Wiener Jugendwohlfahrtsgesetzes 1990, LGBl. 36, als verfassungswidrig aufzuheben, wird insoweit, als er sich auf das Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 bezieht, zurückgewiesen. Im übrigen wird er abgewiesen.
Der in eventu gestellte Antrag, das Wort "/-vätern" im zweiten Satz des §22 Abs2 des Wiener Jugendwohlfahrtsgesetzes 1990 als verfassungswidrig aufzuheben, wird abgewiesen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.