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G73/99•Verfassungsgerichtshof G73/99
G73/99Verfassungsgericht01.10.1999
Baurecht, Nachbarrechte, Rechtsstaatsprinzip
§25 Abs2 letzter Satz des Gesetzes vom 11. Dezember 1997, mit dem eine Bauordnung für Tirol erlassen wird (Tiroler Bauordnung 1998), LGBl. Nr. 15/1998, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Landeshauptmann von Tirol ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
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