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V26/99; V34/99; V38/99; V39/99•Verfassungsgerichtshof V26/99; V34/99; V38/99; V39/99
V26/99; V34/99; V38/99; V39/99Verfassungsgericht02.10.1999
Rechtsanwälte, Berufsrecht
I. §9a der Richtlinie für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 24. Oktober 1993, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
II. Der Bundesminister für Justiz ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.
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