Verfassungsgerichtshof B1620/97

B1620/97Verfassungsgericht02.10.1999

Regest

Finanzverfassung, Abgabenwesen, Abgaben Gemeinde-, Getränkesteuer Oberösterreich, Verordnung, Kundmachung, Verordnungsbegriff, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener, EU-Recht, Derogation materielle

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B1620/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.1999

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

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