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B15/99•Verfassungsgerichtshof B15/99
B15/99Verfassungsgericht06.10.1999
Strafvollzug, Seelsorge, Glaubens- und Gewissensfreiheit, Religionsfreiheit
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Justiz) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit ATS 29.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
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