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KI-8/98•Verfassungsgerichtshof KI-8/98
KI-8/98Verfassungsgericht06.10.1999
VfGH / Kompetenzkonflikt, Bodenreform, Flurverfassung, Agrarbehörden, Agrarverfahren, Behördenzuständigkeit
Zur Entscheidung über den von den antragstellenden Parteien gegen die Beteiligte geltend gemachten Anspruch, das Abladen von Bauschutt, Ziegelabfällen und altem Streusplitt derart, daß der Zaun der antragstellenden Parteien zwischen den Grundstücken Nr. 1048/12 und 1048/7 Grundbuch 86041 Weißenbach Schaden nimmt und unter dem Bretterzaun hindurch Teile des Schutthaufens auf das Grundstück 1048/12 eindringen, zu unterlassen, ist das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz zuständig.
Der entgegenstehende Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 28. August 1998, Zl. IIIb2-ZH-382/25, wird aufgehoben.
Das Land Tirol ist schuldig, den antragstellenden Parteien zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit 20.500 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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