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G249/98; G253/98; G255/98; G32/99; G33/99; G34/99; G35/99; G57/99; G134/99•Verfassungsgerichtshof G249/98; G253/98; G255/98; G32/99; G33/99; G34/99; G35/99; G57/99; G134/99
G249/98; G253/98; G255/98; G32/99; G33/99; G34/99; G35/99; G57/99; G134/99Verfassungsgericht06.10.1999
Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung, Strafrecht, Strafprozeßrecht, Verwaltungsstrafrecht, Zusammentreffen strafbarer Handlungen, Strafe, Anklageprinzip
I. §26 Abs4 und §28 Abs1 Z2 litf Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung des Antimißbrauchsgesetzes, BGBl. Nr. 895/1995, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Die verfassungswidrigen Bestimmungen sind auch in dem beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol zur Z uvs-1999/4/031 anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
II. Die Anträge auf Aufhebung der litc sowie der Wendung "von 30 000 S" im abschließenden Teilsatz des §28 Abs1 Z2 Ausländerbeschäftigungsgesetz in der Fassung BGBl. Nr. 895/1995 werden abgewiesen.
III. Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
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