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B1487/98•Verfassungsgerichtshof B1487/98
B1487/98Verfassungsgericht11.10.1999
Strafvollzug, Seelsorge, Glaubens- und Gewissensfreiheit, Religionsfreiheit
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf freie Religionsausübung noch in einem sonstigen, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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