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B631/99•Verfassungsgerichtshof B631/99
B631/99Verfassungsgericht13.10.1999
VfGH / Formerfordernisse, Strafvollzug, ärztliche Betreuung, Eigengeld, Eigentumseingriff
Die Beschwerdeführerin ist durch Spruchpunkt A 2 des angefochtenen Bescheides in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Spruchpunkt A 2 des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben.
Durch Spruchpunkt A 3 des angefochtenen Bescheides ist die Beschwerdeführerin weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden. Insoweit wird die Beschwerde abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Kosten werden nicht zugesprochen.
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