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B374/99•Verfassungsgerichtshof B374/99
B374/99Verfassungsgericht13.10.1999
Strafvollzug, Beschwerderecht, Rechte subjektive öffentliche, Rechtsstaatsprinzip, Rechtsschutz
Der Beschwerdeführer ist durch Spruchpunkt 1a des angefochtenen Bescheides in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Spruchpunkt 1a des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Justiz) ist schuldig, dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in Höhe von S 27.000,-- zuhanden seines Verfahrenshelfers binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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