Verfassungsgerichtshof G91/98; G116/98

G91/98; G116/98Verfassungsgericht14.10.1999

Regest

VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Fortpflanzungsmedizin, Rechtspolitik, Interessenabwägung, Anpassungspflicht (des Normgebers)

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G91/98,G116/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.1999

Spruch

Der Antrag der Erstantragstellerin auf Aufhebung des §3 Abs1 des Fortpflanzungsmedizingesetzes, BGBl. Nr. 275/1992, wird - außer hinsichtlich der Wendung "und der Samen" - zurückgewiesen.

Der Antrag der Zweitantragstellerin wird zurückgewiesen, soweit er auf Aufhebung des §3 Abs1 des Fortpflanzungsmedizingesetzes, BGBl. Nr. 275/1992, gerichtet ist, außer hinsichtlich der Wendung "die Eizellen und", und soweit er auf Aufhebung des §3 Abs3 des Fortpflanzungsmedizingesetzes gerichtet ist, außer hinsichtlich der Wendung "Eizellen und".

Im übrigen werden die Anträge abgewiesen.

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