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B523/97•Verfassungsgerichtshof B523/97
B523/97Verfassungsgericht15.10.1999
Ärzte, Disziplinarrecht Ärzte, Behördenzuständigkeit, Verwaltungsverfahren, Berufung, Kassation und Zurückverweisung, Werbung, Strafprozeßrecht, Strafbemessung
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Österreichische Ärztekammer ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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