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B26/98•Verfassungsgerichtshof B26/98
B26/98Verfassungsgericht29.11.1999
Vergabewesen, Behördenzuständigkeit, VfGH / Anlaßfall
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft die mit S 20.500,-- bestimmten Prozeßkosten zuhanden ihres Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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