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G128/98; V65/98•Verfassungsgerichtshof G128/98; V65/98
G128/98; V65/98Verfassungsgericht01.12.1999
Wiederverlautbarung, VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsgegenstand, Gewerberecht, Ladenschluß, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Derogation, Arbeitnehmerschutz, Arbeitsruhe
I. Die Ziffer 46 des §376 der Gewerbeordnung 1994, Anlage 1 zur Kundmachung BGBl. Nr. 194/1994 über die Wiederverlautbarung der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird wegen Überschreitung der Grenzen der erteilten Ermächtigung aufgehoben.
Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der antragstellenden Gesellschaft die mit 27.000 S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
II. Der Antrag, die Ziffer 46 des §376 der Gewerbeordnung 1994 als verfassungswidrig aufzuheben, wird zurückgewiesen.
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