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B2418/97; B2533/97; B2541/97•Verfassungsgerichtshof B2418/97; B2533/97; B2541/97
B2418/97; B2533/97; B2541/97Verfassungsgericht01.12.1999
Vergabewesen, Behördenzuständigkeit, VfGH / Anlaßfall
Die beschwerdeführenden Parteien sind durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) ist schuldig, der zu B2533/97 beschwerdeführenden Gesellschaft die mit S 20.500,-- und den zu B2541/97 beschwerdeführenden Gesellschaften die mit insgesamt S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten, jeweils zuhanden ihrer Rechtsvertreter, binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Ersatz der Kosten für erstattete Äußerungen wird abgewiesen.
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