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B2835/96•Verfassungsgerichtshof B2835/96
B2835/96Verfassungsgericht01.12.1999
EU-Recht Richtlinie, Anwendbarkeit, Vergabewesen, Rassendiskriminierung, EWR, Gleichbehandlung (Ausländer), Kollegialbehörde, Behördenzusammensetzung
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, im Gleichheitsrecht und in ihrem durch Art6 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Tribunal verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Tirol ist verpflichtet, der beschwerdeführenden Gesellschaft zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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